Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der LFT Metall GmbH (nachfolgend: LFT oder Lieferer) und dem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und/oder Leistungen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

1.2 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Angebot, Angebotsunterlagen

2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich LFT seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

3.3 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferzeit, Verzug

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus, sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter voraus, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sowie ggf. die Beibringung vereinbarter Sicherheiten. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn LFT die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung von LFT. Kommt LFT in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in 4.2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Gefahrübergang

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

5.2.1 bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

5.2.2 bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage unmittelbar nach erfolgter Aufstellung oder Montage bzw. soweit vereinbart nach
einwandfreiem Probebetrieb.

5.3 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme durch den Besteller/Betreiber oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr im Moment des Annahmeverzuges auf den Besteller über.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn LFT hätte dies ausdrücklich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsund Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsoder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.6 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

6.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist - folgende Bestimmungen:

7.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Aufzüge, Hebezeuge, Stapler und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

7.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von LFT zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen oder verlängerte Aufenthalte von LFT oder des Montagepersonals zu tragen.

7.5 Verlangt LFT nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase in Gebrauch genommen worden ist.

7.6 Wir sind, sofern nicht im Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden ist, zur Rücknahme von Verpackungen nicht verpflichtet.

8. Mängelhaftung

8.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von LFT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

8.3 Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Zahlung des Kaufpreises bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht zu. Solange der Besteller seine Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ruht unsere Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels bis zur Zahlung des Kaufpreises.

8.4 Davon abweichend steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn ein Sachmangel unbestritten vorliegt, dieser rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht folglich nur dann, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Nur in diesen Fällen, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen.

8.5 Im Falle einer Verbringung der Teile und Leistungen ins Ausland, sind die Gewährleistungsansprüche des Bestellers auf Minderung beschränkt.

8.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Produkthaftungsansprüchen sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

8.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

8.8 LFT ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8.9 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.9 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.10 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ziffer 8.5 bleibt hiervon unberührt.

8.11 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LFT sowie bei Ansprüchen aus Produkthaftung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 8. geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Sonstige Schadensersatzansprüche, Verjährung

9.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.3 Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziffer 8.6 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort

10.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

11. Schlussbestimmung

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

1. Allgemeines

1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der LFT Metall GmbH als Bestellerin (nachfolgend: LFT) und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und/oder Leistungen ausschließlich diese allgemeinen Bestellbedingungen. Von diesen Bestellbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für LFT unverbindlich, auch wenn LFT nicht widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestellbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der LFT. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten sowie Zahlungen durch LFT bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten.

1.2 Für Bestellungen gilt die Schriftform, die auch durch E-Mail oder Fax erfüllt wird. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur dann verbindlich, wenn sie von LFT schriftlich bestätigt werden. Auf die Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

1.3 Der mit einer Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr ist vom Lieferanten nur mit der Abteilung der LFT, die die Bestellung erteilt hat, unter Angabe der Bestellnummer und sonstigen Bestellkennzeichen zu führen.

1.4 LFT kann die Bestellung bis zum Zugang der Annahmeerklärung bei LFT widerrufen, ohne dass ihr hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden können.

1.5 Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der LFT unzulässig. Bei Nichteinhaltung ist LFT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2. Liefertermin

2.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von LFT angegebenen Versandanschrift, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch LFT oder deren Auftraggeber an.

2.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung ist der Lieferant verpflichtet, LFT unverzüglich zu benachrichtigen und deren schriftliche Entscheidung über das weitere Vorgehen einzuholen. Lässt sich eine Einigung über eine nachzuholende Lieferung nicht erzielen, ist LFT auch ohne nochmalige Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der angebotene Preis infolge der Lieferverzögerung sich erhöht.

2.3 Gerät der Lieferant durch Überschreiten des Liefertermins in Verzug, so ist LFT berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Bestellwertes, neben der Erfüllung zu verlangen. LFT ist es gestattet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, spätestens bei Zahlung der Rechnung ausdrücklich gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

3. Versand und Gefahrübergang

3.1 Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit LFT keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. Bei einer Preisstellung frei Empfänger kann LFT Anweisungen über Beförderungsart, Transportunternehmen und Spediteur geben. Entstehen dem Lieferanten hierdurch zusätzliche Kosten, so wird LFT sie ersetzen, sofern sie vom Lieferanten darauf unter Angabe des Differenzbetrages hingewiesen wurde und trotzdem an ihrer Anweisung festhält.

3.2 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts, Bestellnummer der LFT sowie Artikelnummer und Menge beizufügen. LFT sind spätestens bei Versand Versandanzeigen mit gleichen Angaben zuzusenden. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere aus Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die vorgenannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, so sind die dadurch eingetretenen Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von LFT zu vertreten. Die Lieferung lagert bis zur Ankunft der Versandpapiere oder der vollständigen Angaben die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

3.3 Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang der Lieferung bei der von LFT angegebenen Lieferanschrift und erfolgter Entladung über, es denn, es fehlen Versandpapiere oder wesentliche Angaben in den Versandpapieren gemäß Ziffer 3.2. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden Abnahme über, unabhängig von der Vereinbarung über die Preisstellung.

3.4 Eine von § 15 Abs. 1 S.1 des Verpackungsgesetzes abweichende Vereinbarung wird nicht getroffen. Für die Rücknahme von Verpackungen ist der Lieferant allein verantwortlich.

3.5 Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere Speditionsversicherung (SVS/RVS), werden von LFT nicht übernommen. LFT ist SVS/RVS-Verbotskunde. Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene Transportversicherung abzuschließen und auf Anfordern nachzuweisen.

4. Preise und Rechnungen

4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Eventuelle Mindermengenzuschläge des Lieferanten sind ausgeschlossen.

4.2 Rechnungen sind für jede einzelne Bestellung unter Angabe der Bestellnummer und sonstigen Bestellkennzeichen an die Adresse von LFT zu erteilen, sofern nicht in der Bestellung eine andere Rechnungsanschrift angegeben ist. Rechnungsduplikate sind als solche zu kennzeichnen. Die Umsatzsteuer und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.

4.3 Der Lieferant hat alle Nachweise (z. B. Ursprungszeugnisse) beizubringen, die für LFT zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind.

4.4 Der Lieferant kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht nur geltend machen, wenn die Forderung des Lieferanten gegen LFT rechtskräftig festgestellt oder von LFT nicht bestritten ist.

5. Zahlungen

5.1 Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung genannten Bedingungen.

5.2 Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage. Sie beginnt, sobald die berechnete Lieferung eingegangen oder Leistung abgenommen wurde oder, falls keine Abnahme vorgesehen ist, die Leistung abnahmefähig erbracht wurde und eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Zahlt LFT innerhalb von 14 Tagen, ist sie berechtigt, von dem Gesamtbetrag der Rechnung einen Skontobetrag von 3% abzuziehen. Der Skontoabzug ist auch zulässig, wenn LFT aufrechnet oder Zahlungen aufgrund von Mängeln zurückhält.

5.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

6 Erfüllung und Gewährleistung

6.1 Hat LFT den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferung oder Leistung unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist er verpflichtet, LFT unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung oder Leistung des Lieferanten nicht geeignet ist, diesen Verwendungszweck zu erfüllen. Diese Verpflichtung trifft den Lieferanten auch, falls die technischen Spezifikationen der zu liefernden Erzeugnisse nicht für bestimmte Länder geeignet sind (z. B. aufgrund anderer Stromspannungen). Eine Verletzung dieser Verpflichtung macht den Lieferanten schadenersatzpflichtig. In diesem Fall ist LFT auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne ihrerseits Schadensersatz leisten zu müssen.

6.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass die Lieferungen der vereinbarten Spezifikation entsprechend fachgerecht und unter Verwendung bestgeeigneter Materialien ausgeführt oder erbracht werden, nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu der gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufheben oder mindern und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird. Der Lieferant steht in gleicher Weise dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen, soweit keine besonderen Regeln vereinbart sind, den anerkannten Regeln der Technik, gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsbestimmungen und Umweltschutzvorschriften, die in der Europäischen Union gelten oder mit einer Übergangsfrist bereits verabschiedet sind, entsprechen. Der Lieferant hat LFT Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früher für LFT erbrachten gleichartigen Lieferungen vor Fertigungsbeginn oder vor Erbringung der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der LFT. Die Unterrichtungspflicht gilt auch dann, wenn vereinbarte Sicherheitszeichen aberkannt oder nicht mehr verwendet werden.

6.3 Rügen wegen mangelhafter Lieferung, Falschlieferung, Mengenfehler oder Abweichungen von früheren Lieferungen oder Leistungen kann LFT noch innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang geltend machen. Sofern ein rügepflichtiger Sachverhalt sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der Lieferungen oder Leistungen herausstellt, kann LFT diesen noch innerhalb eines Monats nach dessen Entdeckung rügen. LFT ist nicht verpflichtet, Wareneingangsprüfungen durchzuführen. Soweit jedoch Wareneingangsprüfungen nach Stichprobenverfahren vereinbart sind, ist LFT berechtigt, die Lieferung bei Überschreitung des vereinbarten Grenzqualitätswertes vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten zu 100% zu prüfen.

6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 30 Monate ab Gefahrübergang gemäß obigem Abschnitt 3.3, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsieht. Im Falle von Nachbesserungen oder Neulieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist für die nachgebesserten oder neu gelieferten Teile ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.

6.5 Bei Sachmängeln kann LFT nach ihrer Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (auch Teilrücktritt) geltend machen und Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung) – nach Wahl von LFT am Geschäftssitz oder am Verwendungsort - verlangen, die der Lieferant unverzüglich und ohne irgendwelche Kosten für LFT (insbesondere Untersuchungs-, Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten) auszuführen hat. Bei Fehlschlagen, Verweigerung, Verzug mit der Nacherfüllung steht LFT das Recht zu, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Mangelbeseitigung gilt als fehlgeschlagen, wenn der erste Beseitigungsversuch erfolglos geblieben ist. In dringenden Fällen ist LFT berechtigt, auf Kosten des Lieferanten schadhafte Teile zu ersetzen, auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen oder diese Maßnahmen durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen. Pro berechtigtem Sachmängelfall ist LFT ferner berechtigt, unberührt von weiteren Schadensersatzansprüchen, dem Lieferanten eine Kostenpauschale in Höhe von 80,00 Euro in Rechnung zu stellen.

6.6 Weitergehende gesetzliche Ansprüche der LFT - insbesondere hinsichtlich Beschaffenheitsgarantien - bleiben unberührt.

7 Haftung

7.1 Für die Haftung des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7.2 Der Lieferant stellt LFT von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung auf erstes Anfordern frei, soweit die Ursache des Produktschadens in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner eigenen Haftung ist der Lieferant zur Erstattung von Aufwendungen von LFT, auch soweit sie aus Rückrufaktionen herrühren, verpflichtet. Über Inhalt und Umfang einer Rückrufaktion wird der Lieferant - bei Möglichkeit und Zumutbarkeit - im Voraus unterrichtet. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, für Schäden aus Produkthaftung eine angemessene Haftpflichtversicherung pro Personenschaden/Sachschaden abzuschließen. Sofern in dieser Versicherung bestimmte Länder ausgeschlossen sind, hat er LFT unverzüglich hierüber zu unterrichten.

7.3 Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung - auch im Hinblick auf ihre Benutzung - kein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrechte Dritter verletzt und stellt LFT von sämtlichen Ansprüchen Dritter und eigenen Aufwendungen frei. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang verschuldet hat.

8 Eigentum und Eigentumsvorbehalt

8.1 Von LFT dem Lieferanten überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werknormblätter, Druckvorlagen und ähnliches bleiben Eigentum der LFT. Sie werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen verwahrt, als Eigentum der LFT gekennzeichnet und durch den Lieferanten nur zur Erfüllung der Lieferungen an LFT verwendet. Sie dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände und erbrachte Leistungen ohne schriftliche Einwilligung der LFT weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden und sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Sie sind vom Lieferanten unaufgefordert und vollständig an den LFT sofort zurückzugeben, wenn der Lieferant sie zur weiteren Erfüllung der Lieferung oder Leistung nicht mehr benötigt und LFT sie nicht ausdrücklich beim Lieferanten belässt.

8.2 Stellt der Lieferant auftragsgebundene Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge auf Kosten von LFT her, so gehen sie mit der Herstellung in das Eigentum der LFT über.

8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, Lieferungen an LFT frei von eigenen Eigentumsvorbehalten und Eigentumsvorbehalten Dritter zu erbringen. Im Übrigen gelten die Regelungen in Abschnitt 8.1 entsprechend.

9 Höhere Gewalt

9.1 Höhere Gewalt entbindet die Parteien von ihren jeweiligen Verpflichtungen gemäß diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, einem Lieferantenvertrag oder einer Bestellung für die Dauer der höheren Gewalt und im Umfang der sich daraus ergebenden Auswirkungen.

9.2 Beruft sich der Lieferant auf höhere Gewalt, kann LFT den Lieferanten durch schriftliche Mitteilung auffordern, an einer gemeinsamen Prüfung der relevanten Umstände teilzunehmen, um festzustellen, ob und welche Maßnahmen die Wiederaufnahme der Leistung ermöglichen. Können sich die Parteien nicht innerhalb von zehn (10) Kalendertagen auf eine für beide Seiten annehmbare Vorgehensweise einigen, hat LFT das Recht, ihre Geschäftsbeziehung zum Lieferanten, einen Lieferantenvertrag und/oder eine Bestellung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu kündigen.

9.3 LFT ist ungeachtet der Rechte aus Ziffer 9.2 berechtigt, die vom Lieferanten gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen für den Zeitraum, in dem der Lieferant von höherer Gewalt betroffen ist, von Dritten zu beziehen, um die Stabilität und Kontinuität der Betriebstätigkeit von LFT zu gewährleisten. Ein solcher Bezug von Dritten stellt keine Verletzung der Verpflichtungen der LFT aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, einem Lieferantenvertrag oder einer Bestellung dar. Im Falle einer vereinbarten Mengenverpflichtung werden die von Dritten bezogenen Waren und/oder Dienstleistungen von der Mengenverpflichtung von LFT gegenüber dem Lieferanten abgezogen.

10 Bezugsdauer von Teilen und Ersatzteilen

Der Lieferant verpflichtet sich, die bestellten Teile und - soweit vorgesehen - Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch zehn Jahre lang nach der jeweiligen Lieferung, zu angemessenen Preisen und den Bedingungen der zugrundeliegenden Bestellung zu liefern. Stellt der Lieferant die Lieferung der bestellten Teile oder Ersatzteile nach Ablauf dieser Frist ein, so hat er LFT schriftlich zu informieren und ihr Gelegenheit zu einer Schlusseindeckung zu geben. Kommt eine Einigung über die Bedingungen oder Preise nicht zustande oder stellt der Lieferant die Lieferung von Teilen oder Ersatzteilen ein, ist der Lieferant verpflichtet, LFT auf Anforderung unverzüglich die für eine Fertigung der bestellten Teile oder Ersatzteile erforderlichen Unterlagen kostenlos auszuhändigen und ihr deren unentgeltliche Nutzung zu gestatten. Sollte im Einzelfall zwischen der Mindestbezugsdauer von zehn Jahren und der tatsächlichen technischen Nutzungsdauer ein grobes Missverhältnis bestehen, so gilt die Verpflichtung des Lieferanten mindestens für die Dauer der voraussichtlichen technischen Nutzung.

11 Referenzen und Veröffentlichungen

Der Lieferant darf bei der Angabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen die Firma oder Marken der LFT nur nennen, wenn diese vorher schriftlich zugestimmt hat.

12 Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Dresden. Gerichtsstand ist, sofern der Lieferant Kaufmann ist, Dresden. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

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